08466 9405-0
08466 9405-0

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der Firma WISA Werkzeug- und Formenbau GmbH („Fa. WISA“)

§ 1 Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der. Fa. WISA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge der Fa. WISA mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch "Kunde" genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die Fa. WISA nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote der Fa. WISA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Wenn Angebote ausdrücklich verbindlich sind und keine anderweitige Annahmefrist enthalten, behalten sie 60 Tage ihre Gültigkeit. Bestellungen oder Aufträge kann die Fa. WISA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. WISA und Kunde ist der schriftlich geschlossene Vertrag, bei Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme der Inhalt unseres Angebots oder unserer Annahmeerklärung einschließlich dieser AGB. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen sind rechtlich unverbindlich.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4 Alle Eigentums- und Urheberrechte an unserem Angebot und den beigefügten Unterlagen verbleiben bei der Fa. WISA. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.5 Die Fa. WISA ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 1 Monat im Rückstand ist, sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, oder wesentliche Vertragspflichten verletzt und nicht binnen 10 Tagen nach Zugang einer Mahnung abgestellt werden.

§ 3 Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Fa. WISA.

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug durch Überweisung zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 Die Fa. WISA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich verbindlich vereinbart oder bestätigt worden sind.

4.3 Lieferverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat oder auf Änderungswünschen des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, kann die Fa. WISA verlangen, dass der Kunde die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

4.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher unverschuldeter Umstände z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn die Fa. WISA an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar wird die Fa. WISA von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

4.5 Die Fa. WISA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist oder dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4.6 Gerät die Fa. WISA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Denkendorf, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Fa. WISA.

5.3 Die Gefahr geht spätestens mit Beginn der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Fa. WISA noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt wurde.

5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

5.5 Die Sendung wird von der Fa. WISA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

6.2 Mängelrügen wegen offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich der Fa. WISA mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir von Gewährleistungspflichten frei. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Soweit Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.3 Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Fa. WISA, kann der Auftraggeber nur unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Liefergegenstand ändert und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder erschwert wird, oder bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden.

6.6 Garantien werden von der Fa. WISA für die Beschaffenheit ihrer Produkte grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese sind ausdrücklich in Form eines schriftlichen Garantievertrages übernommen worden.

§ 7 Schutzrechte

7.1 Die Fa. WISA steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2 Sofern wir Waren nach individuellen Daten, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Weiterhin übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Dasselbe gilt für Arbeiten auf dem Entwicklungs- und Konstruktionssektor.

7.3 Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Waren, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Kunden, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhut- Pflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit wir gemäß § 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden beschränkt sich die Haftungssumme max. auf die Auftragssumme je Schadensfall, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Fa. WISA.

8.6 Soweit die Fa. WISA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Fa. WISA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Sämtliche Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen von Dritten (Pfändung, Zurückbehaltungsrecht oder Ähnliches) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt der Fa. WISA steht.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu benutzen oder zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte, ist er nicht befugt.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. WISA und dem Kunden ist, soweit zulässig, Ingolstadt.

10.2 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Rechts.

10.3 Sollten einzelne Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken

 

Hinweis:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Fa. WISA Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Logo VDWF Werkzeugmacher
WISA - Made in Germany
Logo VDWF Werkzeugmacher